Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstellung werkvertraglicher Leistungen
der Firma ALT. HOLZ. GARAGE.
gesetzlich vertreten durch
Herrn Jan Knopp
Schochenwinkel 5
79353 Bahlingen
Präambel
Diese Geschäftsbedingungen haben zum Ziel, grundsätzlich die Rahmenbedingungen für eine längerfristige Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu regeln und geltendes Weiteren für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines
(1) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Auftragnehmer unverbindlich, soweit der Auftragnehmer deren Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch wenn der Auftragnehmer der Geltung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
(2) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber nach Vertragsschluss abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
(3) Der Verweis auf gesetzliche Bestimmungen hat nur klarstellende Bedeutung. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden, gelten diese auch ohne eine solche Klarstellung.
(4) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich, per Telefax oder E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber einer Änderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Änderungsmitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber bei Fristbeginn auf die Rechtsfolgen des Schweigens besonders hinweisen.
§ 2 Vertragsschluss / Vertragssprache / Keine Speicherung des Vertragstextes
(1) Ihre Anfragen zur Erstellung eines Angebotes sind für Sie unverbindlich. Wir unterbreiten Ihnen hierzu ein verbindliches Angebot in Textform, in der Regel durch E-Mail, welches Sie innerhalb von sieben Tagen annehmen können.
(2) Ein Vertrag kommt zu Stande, durch Annahmeerklärung des Auftragnehmers per E-Mail oder durch Lieferung der bestellten Ware.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch. Für den Vertragsschluss steht dem Auftraggeber ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.
§ 3 Lieferfristen / Lieferverzug
(1) Lieferfristen oder Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Die Liefer- und Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(3) Soweit die Auslieferung durch Umstände höherer Gewalt verzögert wird, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, wie Streik und rechtmäßiger Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger Hindernisse, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar sind und welche er nicht zu vertreten hat (Nichtverfügbarkeit der Leistung), verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, soweit solche Umstände bei Lieferanten des Auftragnehmers eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Sofern die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar ist, ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird diesem unverzüglich erstattet.
(4) Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Ablauf einer angemessenen von ihm gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach Maßgabe des § 9 geltend zu machen. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere jene bei Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung).
§ 4 Lieferung / Gefahrtragung / Abnahme / Annahmeverzug
(1) Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgen Lieferungen ab Bahlingen. Dort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung zu bestimmen (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung).
(2) Teillieferungen durch den Auftragnehmer sind unter Berücksichtigung seiner Interessen zulässig, es sei denn sie sind für den Auftraggeber unzumutbar. Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn dem Auftraggeber durch die Teillieferung ein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks nicht verwendbar ist, oder die Lieferung der restlichen bestellten Waren nicht sichergestellt ist.
(3) Soweit die Ware auf Wunsch des Auftraggebers versandt wird, erfolgt dies auf seine Gefahr. Die Gefahr geht mit Verladung auf das Transportfahrzeug über. Soweit sich der Transport aus in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr auf diesen über, sobald die Lieferung versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt.
(4) Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers ist der Abschluss einer Transportversicherung möglich.
(5) Verlust oder äußerlich erkennbare Beschädigungen der Ware sowie eine Überschreitung der Lieferfrist sind bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer hinreichend deutlich anzuzeigen (§ 438 HGB). Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unverzüglich eine Kopie der Anzeige zur Verfügung.
§ 5 Preise / Zahlungsbedingungen
(1) Maßgebend sind die auf der Webseite oder vom Auftragnehmer direkt angegebenen Preise (in Euro), einschließlich Verpackung jedoch zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, sonstiger Steuern, etwaiger Transportkosten, Zöllen, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben ab Lager oder der jeweils individuell vereinbarte Preis für ein erschaffenes Werk.
(2)
– Der Kaufpreis wird mit Zustandekommen des Kaufvertrages fällig. Die Vergütung des Auftragnehmers wird sieben Tage nach Lieferung bzw. Abnahme der Gesamtleistung fällig.
– Der Auftragnehmer ist bei Werkleistungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe von fünfzig Prozent des Wertes der seitens des Auftragnehmers erbrachten Leistungen zu verlangen, wobei im Falle nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ein angemessener Abschlag zu erfolgen hat. Die (restliche) Vergütung ist im Fall von Teilabnahmen anteilig bei den Teilabnahmen, im Übrigen bei der Abnahme fällig, soweit nicht das Gesetz eine frühere Fälligkeit vorsieht, insbesondere nach § 641 Abs. 2 BGB (Auftraggeber gegenüber Dritten zu diesen Leistungen verpflichtet).
– Bei Mietverträgen ist der Mietzins im Voraus zu entrichten.
Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers sieben Tage nach Erhalt einer entsprechenden ordnungsgemäßen Zahlungsanforderung für die Abschlagszahlungen und sieben Tage nach Teilabnahme bzw. Abnahme in Verzug, soweit er nicht vorher bezahlt hat.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Leistungen steht.
(3) Dem Kunden stehen folgende Zahlungsmittel zur Verfügung:
– Barzahlung
– EC-Zahlung
– Überweisung und
– Paypal
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges steht dem Auftragnehmer zudem eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro zu. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(5) Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als sicherungshalber geleistet. Mit Einlösung des Wechsels oder Schecks im Zusammenhang stehende Kosten gehen zulasten des Kunden.
(6) Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
(2) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
(3) Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.
(4) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
(6) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln, richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben jedenfalls die gesetzlichen Bestimmungen bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB).
(2) Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu weigern, bleibt unberührt.
(4) Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neuherstellung des Werkes verpflichtet. Das Verlangen des Auftraggebers auf Nachbesserung hat in Textform zu erfolgen. Dem Auftragnehmer ist für die Nachbesserung eine Frist von 30 Tagen einzuräumen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach § 8 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.
(5) Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmen sich jedoch nach § 4 dieser Bedingungen.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(4) Im Übrigen ist die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Ansprüchen frei, die ein Kunde des Auftraggebers aufgrund von Werbeaussagen des Auftragnehmers, des Herstellers im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 ProdHaftG oder eines Gehilfen eines dieser Genannten geltend macht und welche ohne die Werbeaussage nicht oder nicht in dieser Höhe bestehen würden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Werbeaussage vor oder nach Abschluss dieser Vereinbarung erfolgt.
(6) Holz ist ein Naturprodukt
Farbunterschiede sind kein Qualitätsmangel. Sie entstehen durch verschiedene Holzfeuchte, Holzarten und Holzstrukturen. Diese Farbunterschiede werden durch verschiedene Witterungseinflüsse nach einiger Zeit ausgeglichen.
Risse und Verwerfungen des Holzes sind von Produzenten und Händlern wenig zu beeinflussen, da diese ein natürlicher Prozess des Holzes sind und sich nicht vermeiden lassen.
Harzaustritt entsteht besonders bei Nadelhölzern, da Harz ein natürlicher Bestandteil des Holzes ist. Diese Stellen lassen sich mit einem Tuch und Terpentin leicht reinigen.
Astbildung ist bei Holz ein natürliches Merkmal. Es gehört zum Erscheinungsbild des Holzes und stellt keinen Reklamationsgrund dar.
Schimmel und Stockflecke sind eine schwarz-graue Verfärbung der Holzoberfläche, die in warmen Monaten auftreten kann.
Dabei bilden sich kleine Kristalle auf der Oberfläche, die mit Wasser und einer Bürste einfach zu entfernen sind. Hieraus ergeben sich hinsichtlich der Stabilität und Haltbarkeit des Holzes bzw. der Imprägnierung keine Einschränkungen.
Raue Oberflächen können immer im Bereich von Ästen, Rundungen, Fasern oder bei quer zur Faserrichtung bearbeitetem Holz auftreten und sind durch leichtes Ausschleifen mit Sandpapier zu beseitigen.
Holz ist ein Naturwerkstoff, Abweichungen in Struktur, Oberfläche, Maserung und Lackeindringtiefe
sind kein Reklamationsgrund sondern ein Merkmal für ECHTES HOLZ!
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat.
b) Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
d) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
§ 10 Datenschutz
Wir gewährleisten die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf von uns im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten des Kunden bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus und in Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der ALT.HOLZ.GARAGE zuständig ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
(2) Leistungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Niederlassung des Auftraggebers.